Sicherheitsverwahrung: Straftäter kommen nicht frei

Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs müssen Straftäter, die nachträglich in Sicherheitsverwahrung gekommen sind, ni

Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs müssen Straftäter, die nachträglich in Sicherheitsverwahrung gekommen sind, nicht umgehend freigelassen werden. Symbolbild: Flickr

Haft - Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Sicherungsverwahrung führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zwangsläufig zur Freilassung von Straftätern. Die Urteile des Menschenrechts-Gerichtshofs hätten keine Gesetzeskraft und wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein, erklärte das Gericht am Mittwoch. Die Koblenzer Richter hatten am Montag die vorzeitige Entlassung eines wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs verurteilten Mannes aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. (AZ 1 Ws 108/10).

Der Straftäter hatte sich auf die Entscheidung des Straßburger Gerichtshofes berufen, die seit 10. Mai rechtskräftig ist. Darin wird die nachträgliche Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus als unvereinbar mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezeichnet.

Nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts muss das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nur bei der Gesetzesauslegung beachtet werden. Die Umsetzung des Urteils in innerstaatliches Recht sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Im konkreten Fall müsse vor einer Entscheidung über ein Ende der Sicherungsverwahrung ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen werden.

Nach dem Straßburger Urteil haben die Innenminister der Bundesländer die Bundesregierung zu einer umfassenden gesetzlichen Reform der Sicherungsverwahrung aufgefordert. Der Schutz der Bevölkerung müsse oberste Priorität haben, hieß es bei einer Konferenz Ende Mai in Hamburg.

epd

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