Arbeitsrecht - Mitarbeitervertreter begrüßten das Gerichtsurteil, das Streiks auch bei der Diakonie erlaubt. EKD-Ratspräsident Nikolaus Schneider hingegen pocht weiter auf die Autonomie der Kirche und bedauert, dass es nicht zu einer Einigung mit der Gewerkschaft ver.di kam.
Mitarbeitervertreter der Diakonie und die Gewerkschaft ver.di begrüßen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Das sei ein Etappensieg, sagte Michael Heinrich, Sprecher der Mitarbeitervertretungen auf Bundesebene. Das Gericht hatte am Donnerstag das Streikverbot in der evangelischen Kirche und ihren diakonischen Einrichtungen gekippt, eine Revision beim Bundesarbeitsgericht aber zugelassen.
Kirchliche Arbeitnehmervertreter und ver.di fordern nach dem Urteil eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes. "Wir wollen endlich Tarifverträge in Kirche und Diakonie", erklärte der Sprecher von ver.di in Nordrhein-Westfalen, Günter Isemeyer, am Freitag in Düsseldorf. Die Gerichtsentscheidung sei für Kirche und Diakonie eine Chance, ihr arbeitsrechtliches System zu reformieren, sagte Roland Brehm von der Gesamtmitarbeitervertretung der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel am Freitag in Bielefeld dem epd.
Revision erwartet
Mitarbeiter-Vertreter Heinrich rechnet damit, dass die Arbeitgeber eine Revision anstreben. "Das geht vor das Bundesarbeitsgericht und darüber hinaus über das Bundesverfassungsgericht bis zum Europäischen Gerichtshof", glaubt Heinrich. Nach Überzeugung der Diakonie stehen Streik und Aussperrung im Widerspruch zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis der Dienstgemeinschaft.
"Diakonische Einrichtungen benehmen sich aber mehr und mehr wie ganz normale Wirtschaftsunternehmen", betonte Heinrich. Sie führten Leiharbeit ein, gliederten Betriebe aus und betrieben Lohndumping. Dagegen müssten sich die Beschäftigten mit Streiks wehren können.
Das ist im sogenannten Dritten Weg nicht gewährleistet, mit dem kirchliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Löhne aushandeln. Gibt es dabei keine Einigung, trifft eine Schiedskommission eine Entscheidung. Doch dieser Spruch werde nicht von allen Einrichtungen umgesetzt, kritisierte Heinrich: "Der Dritte Weg ist ein stumpfes Schwert, die Unverbindlichkeit ihre größte Schwäche." Streik und Aussperrung sind im kirchlichen Arbeitsrecht verboten. Basis hierfür ist das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht.
Kombination aus Arbeitsrecht und Tarifverträgen?
Das Zulassen von Streiks sei kein Schaden für die Kirche, erklärte Brehm als Arbeitnehmervertreter von Bethel, dem größten Diakonie-Unternehmen in Europa. Bei einer Reform des kirchlichen Arbeitsrechts könne auch über eine Kombination von kirchlichem Arbeitsrecht und Tarifverträgen diskutiert werden. "Wenn die Kirche ihr kircheneigenes arbeitsrechtliches System retten will, muss sie sich jedoch erheblich bewegen", betonte er. Brehm appellierte an die evangelische Kirche und Diakonie, Gewerkschaften an Verhandlungen über Arbeitsrecht und Tarife zu beteiligen.
Das Arbeitsgericht in Bielefeld hatte im März 2010 der Klage der Evangelischen Kirche von Westfalen, des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe sowie einzelner diakonische Träger gegen Streikaufrufe der Gewerkschaft ver.di. im kirchlichen Bereich stattgegeben. Der Klage hatte sich auch die hannoversche Landeskirche und ihr Diakonisches Werk angeschlossen. ver.di hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt und nun in Hamm Recht bekommen.
Ratsvorsitzender Schneider hält am Hergebrachten fest
"Das kirchliche Arbeitsrecht ist für uns eine grundsätzliche Errungenschaft, die wir nicht aufgeben wollen", sagte hingegen der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, am Freitag in Bad Neuenahr. Hier stünden zwei Grundrechte gegeneinander: Das Grundrecht auf Streik und das Grundrecht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, sagte Schneider. Daher sei die aktuelle Auseinandersetzung auch nötig, fügte der Präses der rheinischen Kirche auf einer Pressekonferenz zum Abschluss der rheinischen Landessynode hinzu.
Schneider betonte, nach dem kirchlichen Arbeitsrecht seien nicht nur Streiks, sondern auch Aussperrungen verboten. Er bedauerte, dass es nicht zu einer Einigung mit der Gewerkschaft ver.di kam. Nach seiner Einschätzung wird das kirchliche Arbeitsrecht, der sogenannte Dritte Weg, nur so lange Bestand haben, "wie die Gesellschaft das mitträgt und die Kirchen ein wichtiger Faktor sind".
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers und die Leitung des dazu gehörenden Diakonischen Werkes schlossen sich Schneiders Position an. Eine endgültige Stellungnahme zu den Ausführungen des Gerichts könne man allerdings erst geben, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliege, hieß es in einer Erklärung am Freitagnachmittag.
Kommentare
Verfassungsrechtliche Bedenken
Das Urteil des LAG Hamm stößt auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen umfasst auch die Frage, was zum Verkündigungsdienst bzw. zum Dienst am Nächsten gehört. Eine Definition dessen ist für den Staat - namentlich die Gerichte - nicht zulässig und stellt mithin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Selbsbestimmungrecht der Kirchen dar.
Skandal?
Warum ist das ein Skandal?
Widerspruch!
Das mit der Bezahlung stimmt so schon einmal nicht. Die Löhne sind im Bereich der Diakonie immer noch höher, als bei freien Wettbewerbern, wenngleich man konstatieren muss, dass die Löhne auch dort sinken, was u.a. dem Wettbewerb geschuldet ist. Während Menschen mit geringen Einkommen / Renten früher vor allem Klientel von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen waren, drängten in den letzten Jahren immer mehr private Anbieter auf den "Markt".
Außerdem sind die Arbeitsplätze sicherer. Die Beschäftigungsdauer ist bei kirchlichen Einrichtungen deutlich höher als bei privaten Einrichtungen.
Abgesehen davon beißt sich ein Streikrecht mit dem Selbstverständnis der Kirchen, aber man muss freilich immer wieder deutlich machen, dass dieser Konsens für beide Seiten gilt. Da gibt es gewiss an manchen Stellen Besserungsbedarf.
Ihr Kommentar ist faktisch
Ihr Kommentar ist faktisch falsch. Um die hören Löhne, die es geben könnte zu umgehen, werden Mitarbeiter bei der Diakonie nicht mehr sachgerecht eingestuft, oder es wird auf Leiharbeiter zurückgegriffen.
Oder Beispiel Hessen-Nassau. Dort lag die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung um 7-8% unter dem Niveau des Öffentlichen Dienstes. In den unteren Lohngruppen wurden die Gehälter innerhalb von drei Jahren real bis zu 400€ abgesenkt. Und das ist leider nur ein Bespiel von vielen.
Die Kirchen und Diakonen agieren auf dem Arbeitsmarkt schon Lage wie andere Wirtschaftsunternehmen. Sie haben sogar eine eigene Arbeitgebervertretung (VdDD), welches dem Arbeitgeberverband beigetreten ist und dort sich schon lange Lobbyarbeit betreibt.
Sie bedienen sich ganz selbstverständlich arbeitsrechtlicher Regelungen, wie verlängerter Kündigungszeiten, oder mehrfacher Arbeitsvertragsverlängerungen. Die Mitarbeiter dagegen, sollen sich aber nicht ihrer Schutzvorschriften bedienen.
Der VdDD sprach sich in einer Erklärung von 17. April 2008 gegen die Einführung eines Mindestlohns in der Pflegebrache aus. Die Einführung wirke "tendenziell Beschäftigungshemmend" und die "Armutsbekämpfung werde am besten durch ein System der Aufstockung geringer Löhne (Harz IV) durch Sozialleistungen gewährt."
Der Präsident des diakonischen Werkes der EKD Klaus-Dieter Kottnik folgte dieser Argumentation.
Also, der Arbeitgeber darf sich organisieren, aber die Arbeitnehmer sollen sich nicht adäquat rechtlich wehren können.
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