Urteil - Ein Arbeitgeber darf einem Beschäftigten wegen schlechter Deutschkenntnisse kündigen, wenn er ihm mehrmals Gelegenheit gegeben hatte, seine Kenntnisse zu verbessern.
Schlechte Deutschkenntnisse können ein zulässiger Kündigungsgrund sein. Die Kündigung stelle keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt. Das BAG wies damit die Klage eines aus Spanien stammenden 61-jährigen Arbeiters zurück. (AZ: 2 AZR 764/08)
Der Mann war seit mehr als 29 Jahren als Produktionshelfer bei einem Automobilzulieferer beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber sah in dieser Zeit nie einen Grund zu Beanstandungen. Im Jahr 2001 hatte der Arbeitgeber schließlich die Stellenanforderungen geändert und die Kenntnis "deutscher Sprache in Wort und Schrift" verlangt. Es sollte so gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen lesen und verstehen können. Das Unternehmen bezahlte für die ausländischen Beschäftigten Deutschkurse an der Volkshochschule sowie im eigenen Haus.
Der Kläger kam mit den Kursen jedoch nicht zurecht und wollte auch keine mehr absolvieren. Nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, wurde dem Mann gekündigt.
Dieser sah sich daraufhin wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Benachteiligung. Während der mündlichen Verhandlung habe der Spanier sich gut in deutscher Sprache verständigen können. Er sei bei seiner Arbeit nur nicht in der Lage, bestimmte Messprüfungen durchzuführen.
Das BAG stellte jedoch fest, dass der Arbeitgeber von seinem Beschäftigten ausreichende Deutschkenntnisse verlangen durfte. Er habe ihm auch ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben. Der Arbeitgeber verfolge ein "nicht diskriminierendes Ziel, wenn er schriftliche Arbeitsanweisungen einführt", meinten die Richter.
In einem ähnlichen Fall hatte das Arbeitsgericht Hamburg am vergangenen Dienstag dagegen anders entschieden und die Deutsche Post verurteilt, einem 38-jährigen Mann aus der Elfenbeinküste 5.400 Euro Schadenersatz wegen Diskriminierung zu zahlen. Der gelernte Sportlehrer hatte sich dreimal als Briefzusteller bei der Post beworben. Nach einem kurzen Anruf bei dem Mann hatte die Post allerdings erklärt, dass seine Deutschkenntnisse für die Tätigkeit als Briefzusteller nicht ausreichten. (AZ: 25 Ca 282/09)
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